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DVVersoG
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 20.12.1994
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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen
(DVVersoG)
Vom 20. Dezember 1994
(GVBl. S. 1083)
BayRS 763-1-1-I

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (DVVersoG) vom 20. Dezember 1994 (GVBl. S. 1083, BayRS 763-1-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 30. September 2019 (GVBl. S. 611) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 6 Abs. 3 Satz 6 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 25. Juni 1994 (GVBl S. 466, BayRS 763-1-I) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Versorgungskammer
(1) 1Die Bayerische Versicherungskammer – Versorgung (Versorgungskammer) wird unterhalb der Vorstandsebene zur Erledigung ihrer Aufgaben in Geschäfts- und Zentralbereiche gegliedert. 2Zahl und Aufgaben der Geschäfts- und Zentralbereiche bestimmt der Vorstand im Benehmen mit dem Kammerrat.
(2) Die Gliederung der Geschäfts- und Zentralbereiche ist Aufgabe des Vorstands.
§ 2
Vorstand
(1) Der Vorstand führt gemeinsam die Geschäfte der Versorgungskammer und vertritt diese.
(2) 1Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder und die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) im Benehmen mit dem Kammerrat. 2Das Staatsministerium kann im Benehmen mit dem Kammerrat stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.
(3) 1Der Vorstand gibt sich im Benehmen mit dem Kammerrat eine Geschäftsordnung. 2Erlaß und Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.
(4) Regelungen über die weitere Stellvertretung können in der Geschäftsordnung des Vorstands getroffen werden.
(5) 1Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und Angelegenheiten, die mehrere Vorstandsbereiche betreffen, bedürfen der kollegialen Beratung und Beschlußfassung. 2Weitere Gegenstände kollegialer Beratung und Beschlußfassung werden in der Geschäftsordnung des Vorstands festgelegt. 3Im übrigen erledigen die Mitglieder des Vorstands ihre Aufgaben selbständig im Rahmen der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung.
§ 3
Beschlußfassung, Vertretung
(1) 1Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) 1Erklärungen des Vorstands sind verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied und einer vom Vorstand bevollmächtigten Person abgegeben werden. 2Zur Wirksamkeit von Erklärungen an die Versorgungsanstalten und die Versorgungskammer genügt die Abgabe gegenüber einer dafür vertretungsberechtigten Person.
(3) Im übrigen wird die Handlungsbefugnis für die Versorgungskammer in der Geschäftsordnung des Vorstands und im Geschäftsverteilungsplan bestimmt.
§ 4
Kammerrat
(1) 1Der Kammerrat besteht aus 16 Mitgliedern. 2Es benennt der jeweilige Verwaltungsrat
1.
der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden vier Mitglieder,
2.
der Bayerischen Ärzteversorgung drei Mitglieder,
3.
der übrigen von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VersoG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 10 VersoG erfassten Versorgungseinrichtungen jeweils ein Mitglied.
3Für jedes Mitglied benennt der zuständige Verwaltungsrat einen oder mehrere Stellvertreter.
(2) 1Der Kammerrat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. 2Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Beschlüsse zu Personalvorschlägen nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Sätze 1 und 3 und in Angelegenheiten nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 3, 5, 6 und 7 VersoG bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
(3) 1Die Amtszeit des Kammerrats beträgt sechs Jahre. 2Der Kammerrat nimmt seine Aufgaben über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Kammerrats, längstens sechs Monate, wahr.
(4) Verliert ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Kammerrats die nach der Satzung des jeweiligen Versorgungswerks maßgebliche Eigenschaft, auf Grund derer es berufen wurde, kann es vom Verwaltungsrat, der es berufen hat, abberufen werden.
§ 5
Bestandteile des technischen Geschäftsplans
(1) 1Der versicherungsmathematische Geschäftsplan enthält das Verfahren mit den vollständigen mathematischen Formeln und kalkulatorischen Herleitungen für die Finanzierung der satzungsgemäßen Leistungsverpflichtungen sowie für die Abschätzung der aus Überschüssen zu finanzierenden Leistungsverbesserungen. 2Insbesondere gehören je nach Finanzierungsverfahren zu den Bestandteilen
1.
die Berechnungen zu einem in der Satzung festgelegten Verhältnis von Leistungen zu Beiträgen einschließlich der verwandten Rechnungsgrundlagen,
2.
das vollständige Verfahren zum Festlegen einer Rentenbemessungsgrundlage über eine versicherungstechnische Bilanz gemäß Art. 32 Abs. 2 VersoG,
3.
das vollständige Verfahren zum Festlegen von Umlagen und Rücklagen,
4.
das vollständige Verfahren für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen,
5.
das Verfahren zur Überprüfung der biometrischen und der anderen Rechnungsgrundlagen und zur Festlegung neuer Rechnungsgrundlagen,
6.
der versicherungstechnische Rahmen für die aus Überschüssen finanzierten Leistungsverbesserungen.
(2) Zu den Bestandteilen des finanztechnischen Geschäftsplans gehören
1.
die aktuariellen Überprüfungen und Bewertungen zu den Kapitalanlagen,
2.
Bestimmungen über die notwendigen Marktwertschwankungsreserven und zur Organisation des Risikomanagements gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 3 VersoG,
3.
Sonderregelungen zu Anlagen mit erhöhtem Risiko sowie
4.
sonstige Berichts- und Überprüfungspflichten.
§ 6
Rechnungslegung
(1) 1Die Versorgungsanstalten haben den Jahresabschluss und den Lagebericht entsprechend den Vorschriften für Pensionskassen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung in den ersten sieben Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. 2Das gewählte Finanzierungsverfahren und die dazu im versicherungsmathematischen Geschäftsplan festgelegten Bezeichnungen sind zu berücksichtigen.
(2) 1Bei der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, bei der Feststellung des Jahresabschlusses und bei der Überschussverwendung werden die Aufgaben des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat wahrgenommen. 2Der Vorstand der Versorgungskammer hat dem Verwaltungsrat Vorschläge über die Verwendung eines Überschusses, die Zuführung zu oder Entnahme aus den Rücklagen sowie die Verwendung der Mittel der Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen (RkL) zu unterbreiten. 3Die Verteilung des Jahresüberschusses kann auch durch die Satzung oder die Wirtschaftsplanung geregelt werden. 4Die Sitzung des Verwaltungsrats hat in den ersten zehn Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.
(3) Die Versorgungsanstalten haben die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung in einer gekürzten und geschäftsplanmäßig festgelegten Form im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 7
Mindestanforderungen an die Rechnungsgrundlagen
1Zu den Mindestanforderungen an die Rechnungsgrundlagen kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen treffen. 2Dabei ist für den Höchstwert des Rechnungszinses auszugehen von einem angemessenen Abschlag auf den jeweiligen Zinssatz der Anleihen der Bundesrepublik Deutschland. 3Die übrigen versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen haben eine angemessene Marge für nachteilige Abweichungen von den relevanten Faktoren zu haben. 4Besonderheiten des Finanzierungs- und Beitrags-/Leistungssystems ist dabei Rechnung zu tragen.
§ 8
Sicherheitsrücklage, Zuführung und Entnahme
1Die Zuführung zur Sicherheitsrücklage wird vom Verwaltungsrat festgelegt. 2Ist der Mindestbetrag nach Art. 14 Satz 2 VersoG nicht oder nach Inanspruchnahme nicht wieder erreicht, so sind der Sicherheitsrücklage mindestens zehn v.H. der Aufwendungen für künftige Leistungsverbesserungen zuzuführen. 3Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts können der Sicherheitsrücklage entsprechende Beträge entnommen werden. 4Reicht zum Ausgleich des Verlusts die Sicherheitsrücklage nicht aus, können der Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen weitere Beträge entnommen werden. 5Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden kann für die Pflichtversicherung durch Satzung von den Sätzen 2 bis 4 abweichende Bestimmungen treffen. 6Die Satzung kann zusätzliche Gewinnrücklagen vorsehen.
§ 9
Gebundenes Vermögen
(1) 1Bei der Anlage des gebundenen Vermögens der Versorgungsanstalten gelten die für die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen zu beachtenden Vorschriften der Anlageverordnung (AnlV) in der am 1. April 2019 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 1 Abs. 2 AnlV entsprechend. 2 § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2) 1Die Versorgungsanstalten haben die Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 VersoG durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, durch geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, durch eine perspektivische Anlagepolitik sowie durch sonstige organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. 2Die Zusammensetzung der Kapitalanlagen ist so auszurichten, dass im Hinblick auf die gegenwärtigen und zukünftig erwarteten Erträge der einzelnen Anlageformen die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist. 3Die Darlegungs- und Anzeigepflichten bestimmt die Aufsichtsbehörde.
§ 10
Verantwortlicher Aktuar
(1) 1Der Verantwortliche Aktuar testiert unter der Bilanz
1.
bei einer Finanzierung von Leistungsverpflichtungen über ein Anwartschaftsdeckungsverfahren mit genehmigungspflichtigem technischen Geschäftsplan mit „Es wird bestätigt, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen des Abrechnungsverbands … nach dem zuletzt am … genehmigten technischen Geschäftsplan berechnet worden sind.“,
2.
bei einer Finanzierung über ein offenes Deckungsplanverfahren und Leistungsverpflichtungen, die aus den Werten der Bilanz über eine Rentenbemessungsgrundlage jährlich neu festgelegt werden, mit „Es wird bestätigt, dass für den Abrechnungsverband … die Rentenbemessungsgrundlage und die versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem zuletzt am … genehmigten technischen Geschäftsplan festgelegt worden sind.“ und
3.
bei einer Gewährleistung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen durch die Mitglieder gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 VersoG mit „Es wird bestätigt, dass der Umlagesatz und die versicherungstechnischen Rückstellungen für den Abrechnungsverband … gemäß § … der Satzung festgelegt worden sind.“.
2Wird bei einer Versorgungsanstalt für alle Abrechnungsverbände das gleiche Finanzierungssystem angewandt, so entfällt die Angabe des Abrechnungsverbands.
(2) 1Im jährlichen Aktuarsbericht ist für jeden Abrechnungsverband das versicherungstechnische Rohergebnis und der Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Rohergebnis zu ermitteln. 2Bei offenen Finanzierungssystemen ist der Kapitalisierungsgrad und der Anfangsverrentungssatz bei maximalem Leistungsniveau anzugeben. 3Auf wesentliche Änderungen des versicherungsmathematischen Geschäftsplans, der sonstigen versicherungsmathematischen Annahmen oder der Rechnungsgrundlagen gegenüber dem vorhergehenden Jahresabschluss ist hinzuweisen.
(3) 1Im umfassenden versicherungsmathematischen Gutachten ist die finanzielle Lage der Versorgungsanstalt zu analysieren. 2Insbesondere ist zu prüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Satzungen ergebenden Leistungsverpflichtungen jederzeit sichergestellt ist. 3Werden Änderungen im Beitrags-/Leistungssystem durch Satzungsänderungen oder durch Änderungen bei der Festlegung der Leistungsansprüche vorgeschlagen, so muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 2 VersoG erfüllt werden. 4Bei Finanzierungsmodellen mit Umlageelementen ist die zukünftige Entwicklung der Beitragsbelastung, des Kapitalisierungsgrads, des Leistungsniveaus, der Anfangsverrentung und der durchschnittlichen Verrentung bei Beginn der Altersversorgung zu ermitteln und entsprechend dem Versorgungsauftrag zu bewerten. 5Zu allen Kalkulationen ist zu prüfen, ob die Rechnungsgrundlagen für die Zukunft als ausreichend vorsichtig bemessen angesehen werden können, ob verwandte Näherungsverfahren oder vereinfachte Annahmen den tatsächlichen Geschäftsverlauf ausreichend genau wiedergeben und ob Optionen, die Mitglieder, Versicherte oder Leistungsberechtigte ausüben können, ausreichend vorsichtig bei der Kalkulation berücksichtigt wurden. 6Zeigen sich hierbei Veränderungen, die voraussichtlich auf Dauer zu einer höheren Inanspruchnahme von Leistungen oder zu geringeren Beitrags- oder Kapitalertragseinnahmen führen, so sind im Gutachten Vorschläge für eine Änderung der Rechnungs- und sonstigen Kalkulationsgrundlagen zu machen. 7Darüber hinaus ist zur Erfüllung des gesamten Versorgungsauftrags gemäß Art. 28 Sätze 1 und 3, Art. 32 Abs. 3 sowie Art. 44 Abs. 1 Satz 1 VersoG einzugehen auf Leistungen zweiter Ordnung und deren Finanzierung insbesondere im Hinblick auf Anpassungspflichten, die Einkommensentwicklung sowie den Kaufkraftverlust. 8Dazu sind ergänzend die durchschnittlichen Renten- und Versorgungsanwartschaften und durchschnittlichen laufenden Renten und Versorgungsansprüche der Invaliden, Altersrentner und Hinterbliebenen für jedes Geburtsjahr anzugeben.
(4) 1Der Aktuarsbericht ist spätestens drei Wochen vor der Sitzung des Verwaltungsrats zur Feststellung des Jahresabschlusses und das umfassende versicherungsmathematische Gutachten spätestens 16 Monate nach Stichtag dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 2Der Verantwortliche Aktuar hat dem Verwaltungsrat den Aktuarsbericht und das versicherungsmathematische Gutachten jeweils auf der nächsten Sitzung zu erläutern.
§ 11
Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde (Interne Rechnungslegung)
(1) 1 Die Versorgungsanstalten haben der Aufsichtsbehörde folgende in der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV) in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung aufgeführten Unterlagen vorzulegen:
1.
den Jahresabschluss mit Lagebericht gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 BerVersV unverzüglich nach Aufstellung,
2.
den Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BerVersV unverzüglich nach Fertigstellung,
3.
den endgültigen Geschäftsbericht gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BerVersV und gemäß § 16 Abs. 2 BerVersV unverzüglich nach der Sitzung des Verwaltungsrats,
4.
die Nachweisungen 103, 201, 203, 220 gemäß Anlage 3 BerVersV und zusätzlich die Seite 1 der Nachweisung 220 gemäß Anlage 3 BerVersV mit den Summen der Jahresrenten sowie Angaben zur Höhe von Fremdwährungen und Krediten, die in den Kapitalanlagen insgesamt enthalten sind, spätestens zehn Monate nach Schluss des Geschäftsjahres; soweit Art. 15 Abs. 1 Satz 4 VersoG anwendbar ist, ist in der Nachweisung 103 statt des Sicherungsvermögens das gebundene Vermögen anzugeben. Sofern entsprechende Informationen in den Geschäftsbericht oder in den Bericht des Aktuars aufgenommen werden, brauchen sie nicht formgebunden vorgelegt zu werden.
2Zudem sind der Aufsichtsbehörde die Vorschläge des Vorstands der Versorgungskammer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 spätestens zwei Wochen vor der Sitzung des Verwaltungsrats vorzulegen.
(2) Die Prüfungsberichteverordnung (PrüfV) in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
§ 12
Verteilung der zu ersetzenden Kosten der Aufsicht
Dem Freistaat Bayern nach Art. 18 Abs. 6 Satz 1 VersoG zu ersetzende Kosten sind von den Versorgungsanstalten wie folgt aufzubringen:
1.
ein Drittel zu gleichen Teilen,
2.
ein Drittel nach der Höhe der Beitragseinnahmen gemäß Formblatt 3 Ziffer I Nr. 1 Buchst. a RechVersV, wobei dem Bayerischen Versorgungsverband die Beitragseinnahmen nur zur Hälfte angerechnet werden, und
3.
ein Drittel nach der Höhe der Kapitalanlagen gemäß Formblatt 1 Buchst. c RechVersV.
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. 2 § 6 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
München, den 20. Dezember 1994
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister