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DVPOG
Text gilt ab: 30.01.2024
Fassung: 10.03.1998
§ 2
Bayerische Bereitschaftspolizei
(1) Die Dienststellen der Bayerischen Bereitschaftspolizei ergeben sich aus der Anlage 2.
(2) Sie führen die in der Anlage 2 bestimmten Bezeichnungen und haben die dort angegebenen Sitze.