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Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes (DVPOG) Vom 10. März 1998 (GVBl. S. 136) BayRS 2012-2-1-1-I (§§ 1–3)
§ 1 Bayerische Landespolizei
§ 2 Bayerische Bereitschaftspolizei
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Anlage 1 Dienststellen der Bayerischen Landespolizei
Anlage 2 Dienststellen der Bayerischen Bereitschaftspolizei
Inhalt
DVPOG
Text gilt ab: 21.01.2025
Fassung: 10.03.1998
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§ 2
Bayerische Bereitschaftspolizei
(1) Die Dienststellen der Bayerischen Bereitschaftspolizei ergeben sich aus der
Anlage 2
.
(2) Sie führen die in der Anlage 2 bestimmten Bezeichnungen und haben die dort angegebenen Sitze.