Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (DVBayKrG) Vom 14. Dezember 2007 (GVBl. S. 989) BayRS 2126-8-1-G (§§ 1–22)
Bereich erweitern
Abschnitt 1 Einzelförderung von Investitionen (§§ 1–5)
Bereich reduzieren
Abschnitt 2 Pauschale Förderung (§§ 6–11)
§ 6 Festsetzung der Jahrespauschale
§ 7 Kostengrenze für Maßnahmen nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayKrG
§ 8 Anpassung der Jahrespauschale
§ 9 Auszahlung
§ 10 Gemeinsame Mittelbewirtschaftung
§ 11 Verwendungsnachweis
Bereich erweitern
Abschnitt 3 Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern (§§ 12–13)
Bereich erweitern
Abschnitt 4 Sonstige Förderung (§§ 14–15)
Bereich erweitern
Abschnitt 5 Ergänzende Bestimmungen (§§ 16–20)
Bereich erweitern
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen (§§ 21–22)
[Schlussformel]
Inhalt
DVBayKrG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 14.12.2007
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 9
Auszahlung
Die Jahrespauschale wird jeweils in Höhe eines Viertels zum 20. März, 20. Juni, 20. September und 15. Dezember ausgezahlt.