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DVBayKrG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 14.12.2007
§ 7
Kostengrenze für Maßnahmen nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayKrG
1Für die Kostengrenze nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayKrG ist der sich nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 BayKrG ergebende Förderbetrag maßgeblich. 2Nachträgliche Über- oder Unterschreitungen der Kostengrenze sind auch dann unbeachtlich, wenn eine Einzelförderung abgelehnt oder nicht beantragt wurde. 3Nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde kann abweichend von Satz 1 ein Teilförderbetrag nach Art. 9 Abs. 2 BayKrG zugrunde gelegt werden, wenn der Träger die Finanzierung der übersteigenden Kosten anderweitig sicherstellt.