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Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (DVBayKrG) Vom 14. Dezember 2007 (GVBl. S. 989) BayRS 2126-8-1-G (§§ 1–22)
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Abschnitt 1 Einzelförderung von Investitionen (§§ 1–5)
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Abschnitt 2 Pauschale Förderung (§§ 6–11)
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Abschnitt 3 Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern (§§ 12–13)
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Abschnitt 4 Sonstige Förderung (§§ 14–15)
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Abschnitt 5 Ergänzende Bestimmungen (§§ 16–20)
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Abschnitt 6 Schlussbestimmungen (§§ 21–22)
§ 21 Übergangsbestimmungen
§ 22 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
DVBayKrG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 14.12.2007
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§ 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.