Inhalt

DVBayKrG
Text gilt ab: 01.05.2025
Fassung: 14.12.2007
§ 21
Übergangsbestimmungen
(1) Bei Vorhaben, die vor dem 1. Juli 2006 fachlich gebilligt wurden, gelten §§ 3 bis 5 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes und des Art. 10b des Finanzausgleichsgesetzes (DVBayKrG/FAG 1993) vom 27. Dezember 1993 (GVBl. S. 1101, BayRS 2126-8-1-A), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl. S. 72), weiter.
(2) 1Soweit Mitbenutzungen von geförderten Anlagegütern nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 und 6 der DVBayKrG/FAG 1993 als förderrechtlich unbeachtlich eingestuft waren, verbleibt es hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2008 gewährten Fördermittel bei den getroffenen Entscheidungen. 2§ 17 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist für die Mitbenutzungszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 weiterhin anzuwenden. 3Mitbenutzungen für ambulante Leistungen im Krankenhaus, bei denen die erzielten Entgelte bis zum 31. Dezember 2015 um einen angemessenen Investitionskostenanteil gemindert waren, bleiben auch im Jahr 2016 förderrechtlich unbeachtlich.
(3) Sofern Krankenhäusern bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine gemeinsame Mittelbewirtschaftung ihrer Jahrespauschalen nach Art. 12 BayKrG zugestanden wurde, bleibt diese auch weiterhin gestattet.
(4) 1Für Einzelvorhaben nach Art. 11 BayKrG, für die bis zum 30. April 2025 bereits ein Bescheid über die fachliche Billigung, aber noch kein Abschlussbescheid nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bekanntgegeben worden ist, besteht für die Krankenhausträger ein Wahlrecht, ob für das gesamte Einzelvorhaben § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 16 in der am 30. April 2025 oder am 1. Mai 2025 geltenden Fassung angewandt werden soll. 2Das Wahlrecht ist mit der Vorlage des Verwendungsnachweises nach § 5 Abs. 1 auszuüben. 3Wurde der Verwendungsnachweis bereits bei der zuständigen Behörde eingereicht, kann das Wahlrecht nachträglich bis spätestens zur Bekanntgabe des Abschlussbescheids ausgeübt werden. 5Übt ein Krankenhausträger sein Wahlrecht nicht fristgerecht aus, wird § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 16 in der am 30. April 2025 geltenden Fassung angewandt.