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DVFoVG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 04.06.2003
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Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes
(DVFoVG)
Vom 4. Juni 2003
(GVBl. S. 371)
BayRS 7903-1-L

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (DVFoVG) vom 4. Juni 2003 (GVBl. S. 371, BayRS 7903-1-L), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 24. März 2019 (GVBl. S. 168) geändert worden ist
Auf Grund von § 7 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl I S. 1658) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 470, BayRS 7801-1-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Zuständigkeiten
(1) 1Zuständig für den Vollzug des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) ist das Amt für Waldgenetik. 2Es kann sich für örtliche Kontrollen von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben, zum Ausstellen der Stammzertifikate für Mischungen von Forstsaatgut und der Dokumente für den Export von forstlichem Vermehrungsgut sowie zur Überwachung der Mischung von forstlichem Saatgut gemäß § 3 der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung der Beamten der unteren Forstbehörden unabhängig von deren jeweiligem Dienstbereich bedienen.
(2) Abweichend von Satz 1 sind zuständig:
1.
das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Bestellung des Gutachterausschusses gemäß § 4 Abs. 6 FoVG,
2.
die für die Sammelstelle örtlich zuständige untere Forstbehörde für das Ausstellen des Stammzertifikates für forstliches Vermehrungsgut zur Verbringung vom Ort der Sammelstelle zum ersten Bestimmungsort gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG.
§ 2
Einrichtung der Sammelstellen
Forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen zum ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten.
§ 3
Ernte von Zierzapfen
(1) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur zu nachstehenden Zeiten geerntet werden:
1.
Lärche (europäische und japanische Lärche)
und Erle (Schwarz- und Grauerle)
vom 1. Mai bis 31. Juli,
2.
Douglasie
vom 1. November bis 31. Mai,
3.
alle übrigen dem FoVG unterliegenden Nadelbaumarten
vom 1. April bis 30. September.
(2) Ausnahmen können vom Amt für Waldgenetik zugelassen werden, wenn ein wesentliches wirtschaftliches Interesse vorliegt und die Gewähr dafür gegeben ist, dass die Zapfen nicht als Saatgut in Verkehr gebracht werden.
§ 4
Aufsicht bei der Beerntung
Forstliches Vermehrungsgut nach § 2 Nr. 1 FoVG darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a und Abs. 3 FoVG kann mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro belegt werden, wer den §§ 2, 3 oder 4 zuwider handelt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2003 in Kraft.
München, den 4. Juni 2003
Bayerisches Staatsministerium
für Landwirtschaft und Forsten
Josef Miller, Staatsminister