Inhalt
(1) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur zu nachstehenden Zeiten geerntet werden:
- 1.
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Lärche (europäische und japanische Lärche)
und Erle (Schwarz- und Grauerle)
vom 1. Mai bis 31. Juli,
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- 2.
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Douglasie
vom 1. November bis 31. Mai,
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- 3.
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alle übrigen dem FoVG unterliegenden Nadelbaumarten
vom 1. April bis 30. September.
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(2) Ausnahmen können vom Amt für Waldgenetik zugelassen werden, wenn ein wesentliches wirtschaftliches Interesse vorliegt und die Gewähr dafür gegeben ist, dass die Zapfen nicht als Saatgut in Verkehr gebracht werden.