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DVFoVG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 04.06.2003
§ 2
Einrichtung der Sammelstellen
Forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen zum ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten.