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DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 29a
Übergangsregelung
(1) 1Für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2023 werden die Pauschalbeträge für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AsylbLG je volljähriger Person in Höhe der Gebühren gemäß § 23 in der am 30. November 2023 geltenden Fassung festgesetzt. 2Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres betragen die monatlichen Pauschalbeträge nach Satz 1 für
1.
abgeschlossene Wohneinheiten
69,00 €,
2.
Einzelzimmer
61,00 €,
3.
Mehrbettzimmer bis zu vier Betten
43,00 €,
4.
Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte
35,00 €.
(2) Soweit Kosten für eine Benutzung im Zeitraum zwischen 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. August 2016 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, erfolgt die Festsetzung nach den Regelungen dieser Verordnung.