Inhalt
(1) 1Für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2023 werden die Pauschalbeträge für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AsylbLG je volljähriger Person in Höhe der Gebühren gemäß § 23 in der am 30. November 2023 geltenden Fassung festgesetzt. 2Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres betragen die monatlichen Pauschalbeträge nach Satz 1 für
1.
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abgeschlossene Wohneinheiten
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69,00 €,
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2.
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Einzelzimmer
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61,00 €,
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3.
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Mehrbettzimmer bis zu vier Betten
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43,00 €,
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4.
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Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte
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35,00 €.
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(2) Soweit Kosten für eine Benutzung im Zeitraum zwischen 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. August 2016 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, erfolgt die Festsetzung nach den Regelungen dieser Verordnung.