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BayDSchG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 25.06.1973
Art. 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
Handlungen nach Art. 4 Abs. 4 vornimmt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung untersagt wurde,
2.
ohne die nach Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 5 Satz 1 erforderliche Erlaubnis oder die an ihre Stelle tretende baurechtliche oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung Maßnahmen an einem Denkmal durchführt,
3.
ohne die nach Art. 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis nach Bodendenkmälern gräbt oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornimmt,
4.
die gemäß Art. 8 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
5.
die aufgefundenen Gegenstände und den Fundort nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 unverändert läßt,
6.
seiner Übergabepflicht gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt,
7.
entgegen Art. 7 Abs. 7 ohne Erlaubnis technische Ortungsgeräte einsetzt.
(2) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.