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BayDSchG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 25.06.1973
Art. 17
Zulässigkeit der Enteignung
1Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Gestalt eines Bau- oder Bodendenkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des Staates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig. 2Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des Bau- oder Bodendenkmals zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert erscheint.
(3) bis (5) (aufgehoben)