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Inhaltsverzeichnis
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Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ (Deutschlandradio-Staatsvertrag – DLR-StV) Vom 17. Juni 1993 (§§ 1–35)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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I. Abschnitt Errichtung, Angebote (§§ 1–5)
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II. Abschnitt Vorschriften für die Angebote (§§ 6–15)
§ 6 Gestaltung der Angebote
§ 7 Berichterstattung
§ 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz
§ 9 Gegendarstellung
§ 10 Verlautbarungsrecht
§ 11 Anspruch auf Sendezeit
§ 12 Verantwortung
§ 13 Auskunftspflicht
§ 14 Beweissicherung
§ 15 Eingaben, Beschwerden
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III. Abschnitt Datenschutz (§§ 16–18)
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IV. Abschnitt Organisation, Finanzierung, Haushalt (§§ 19–33)
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V. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 34–35)
[Schlussformel]
Anlage Protokollerklärungen zum Staatsvertrag
Inhalt
DLR-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 17.06.1993
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§ 13
Auskunftspflicht
Die Körperschaft hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.