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Text gilt ab: 01.08.1992
Fassung: 13.05.1970
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Zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Entnahme von Wasser aus der Donau und die Zusammenarbeit bei wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorhaben1 hat der Freistaat Bayern die nachstehende Erklärung abgegeben:
Erklärung
zum Staatsvertrag vom 12./31. August 1980
Nach § 4 Abs. 1 des Staatsvertrages sind künftige Grundwasserentnahmen im Illertal in Rechnung gestellt und nachteilige Auswirkungen auf das Gebiet des Freistaates Bayern als möglich angesehen.
Der Freistaat Bayern betrachtet neue Grundwasserentnahmen im Illertal für überörtliche Wasserversorgungen als raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und bei der Regionalplanung in der Region Donau-Iller. Der Freistaat Bayern erklärt, daß nach seiner Auffassung der Staatsvertrag über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung auf die Planung solcher überörtlicher Grundwasserentnahmen im Illertal voll anwendbar ist.
Der Freistaat Bayern erwartet, daß die durch das Vertragswerk von 1921 begründete Rechtsstellung der RMD AG und ihrer Tochtergesellschaften einschließlich der Donaukraftwerk Jochenstein AG in den noch durchzuführenden Wasserrechtsverfahren berücksichtigt und ihnen – soweit Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind – eine Entschädigung in vollem Umfang geleistet wird.

1 [Amtl. Anm.:] Bek. vom 18. Dezember 1980 (GVBl. S. 716)