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Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Entnahme von Wasser aus der Donau und die Zusammenarbeit bei wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorhaben vom 13. Mai/1. Juni 1970 (§§ 1–9)
§ 1 Vorhaben
§ 2 Zustimmung des Freistaates Bayern
§ 3 Umfang und Dauer der Wasserentnahme
§ 4 Ausgleich der Wasserentnahme
§ 5 Meß- und Registriervorrichtungen
§ 6 Besondere Pflichten
§ 7 Wasserrechtliches Verfahren
§ 8 Zusammenarbeit bei wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorhaben
§ 9 Inkrafttreten
Anlage
Inhalt
Text gilt ab: 01.08.1992
Fassung: 13.05.1970
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§ 9
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung durch die verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder und tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden bei der Bayerischen Staatskanzlei hinterlegt sind.