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Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Ableitung der sogen. Egauquellen bei Dischingen und Ballmertshofen (Lkr. Heidenheim) durch die Staatliche Landeswasserversorgung in Stuttgart (LW) Vom 6. Mai/1. Juni 1954
1. Zustimmung des Bayerischen Staates
2. Umfang der Wasserentnahme
3. Anwendung des bayerischen Wasserrechts und wassergesetzliches Verfahren
4. Stau- und Triebwerksanlagen
5. Fischerei
6. Vorflutverhältnisse
7. Grundwasserabsenkung
8. Messungseinrichtung
9. Eisschäden
10. Wasserversorgung
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.1957
Fassung: 06.05.1954
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9.
Eisschäden
Die LW wird verpflichtet, nachweislich aufgetretene und durch die Verminderung der Wasserführung bedingte Eisschäden auszugleichen und etwa drohenden weiteren Schäden durch geeignete technische Vorkehrungen zu begegnen.