Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1957
Fassung: 06.05.1954
5.
Fischerei
Das Land Baden-Württemberg verpflichtet sich ferner, die zur Aufrechterhaltung und Schonung der Fischerei sowie zum Ausgleich der entstehenden Ertrags- und Umstellungskosten im bayerischen Teil der Egau notwendigen Auflagen anzuordnen.
Dabei soll nach Möglichkeit die Egau als Salmonidengewässer erhalten werden, soweit sie bisher diese Eigenschaft besaß.