Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1957
Fassung: 06.05.1954
6.
Vorflutverhältnisse
Die LW wird im wassergesetzlichen Verfahren auf die Dauer von 30 Jahren verpflichtet, gegenüber den betroffenen bayerischen Gemeinden die durch die Verringerung der Wasserführung in der Egau nachweislich bedingte Verschlechterung der Vorflutverhältnisse und damit der Entwässerungsgrundlagen in angemessener Weise auszugleichen.
Soweit im übrigen besondere private Abwassereinleitungen zur Zeit rechtmäßig bestehen, wird die LW verpflichtet, nachteilige Einwirkungen auf diese privaten Anlagen gleichfalls angemessen auszugleichen.