Inhalt
§ 1
Entschädigung, Reisekosten
Die ehrenamtlichen Mitglieder der nach § 18 des Bodenschätzungsgesetzes gebildeten Schätzungsausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit
- 1.
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Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 2 dieser Verordnung sowie
- 2.
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Reisekostenvergütung nach Art. 5 bis 8 des Bayerischen Reisekostengesetzes.