Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.05.1991
§ 13
Berufsfeld XII: Ernährung und Hauswirtschaft
(1) Schwerpunkt Gastgewerbe und Hauswirtschaft:
1.
Fachgehilfe im Gastgewerbe/Fachgehilfin im Gastgewerbe,
2.
Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau,
3.
Hotelfachmann/Hotelfachfrau,
4.
Koch/Köchin,
5.
Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin,
6.
Fachkraft für Systemgastronomie,
7.
Hotelkaufmann/Hotelkauffrau.
(2)
1.
Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung für die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Ausbildungsberufe erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form.
2.
1Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung für den in Absatz 1 Nr. 5 genannten Ausbildungsberuf erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form (Berufsgrundschuljahr). 2Sie erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form, wenn der Beruf des Hauswirtschafters/der Hauswirtschafterin im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in anerkannten Einrichtungen des Bayerischen Jugendwerks bei gleichzeitigem Besuch einer privaten Berufsschule angestrebt wird.