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BiblVwGlV
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 16.06.1999
§ 3
(1) Für das öffentliche Bibliothekswesen im Freistaat Bayern wird eine Landesfachstelle mit Außenstellen in Nürnberg, Regensburg und Würzburg als Abteilung der Bayerischen Staatsbibliothek eingerichtet.
(2) Die Staatlichen Beratungsstellen für öffentliche Büchereien in Augsburg, München, Nürnberg, Regensburg und Würzburg werden aufgelöst.