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Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 16.06.1999
§ 1
(1) 1Die Generaldirektion der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken und die Bayerische Staatsbibliothek werden zusammengelegt und unter der Bezeichnung Bayerische Staatsbibliothek als eine dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordnete Behörde der Mittelstufe mit dem Sitz in München geführt. 2Die Bayerische Staatsbibliothek wird vom Generaldirektor / von der Generaldirektorin der Staatsbibliothek geleitet.
(2) 1Die Bayerische Staatsbibliothek ist die zentrale Landesbibliothek des Freistaates Bayern und die staatliche Fachbehörde für alle Angelegenheiten des Bibliothekswesens. 2Zur Gewährleistung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems der Bibliotheken in Bayern erarbeitet sie planerische und koordinierende Vorschläge.