Inhalt

BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 24
Einberufung des Bezirkstags
(1) 1Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident beruft den Bezirkstag mit angemessener Frist unter Angabe der Tagesordnung ein und bereitet die Beratungsgegenstände vor. 2Er ist auch einzuberufen, wenn es der Bezirksausschuss oder ein Drittel der Bezirksrätinnen und Bezirksräte unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands schriftlich oder elektronisch beantragt. 3In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden. 4Die erste Sitzung des Bezirkstags nach seiner Neuwahl beruft abweichend von Satz 1 die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident spätestens vier Wochen nach der Wahl ein.
(2) 1Alle Bezirksrätinnen und Bezirksräte sind alsbald nach ihrer Berufung in feierlicher Form zu vereidigen. 2Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“
3Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. 4Erklärt eine Bezirksrätin oder ein Bezirksrat, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so sind an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. 5Den Eid nimmt die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident ab. 6Die Eidesleistung entfällt für die Bezirksrätinnen und Bezirksräte, die im Anschluß an ihre Amtszeit wieder zur Bezirksrätin oder zum Bezirksrat des gleichen Bezirks gewählt wurden.