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BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 23
Zusammensetzung des Bezirkstags
(1) 1Der Bezirkstag besteht aus den Bezirkstagsmitgliedern (Bezirksrätinnen und Bezirksräte). 2Sie sind ehrenamtlich tätig.
(2) In den Bezirkstag sind so viele Bezirksrätinnen und Bezirksräte zu wählen, als Landtagsabgeordnete nach dem Landeswahlgesetz auf den Bezirk treffen.
(3) Das Nähere regelt das Bezirkswahlgesetz.
(4) 1Bezirksrätinnen und Bezirksräte können nicht sein
1.
Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bezirks,
2.
leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Bezirk mit mehr als 50 % beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
3.
Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Regierung, die unmittelbar mit Aufgaben des Bezirks befasst sind (Art. 35a und 35b),
4.
Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Rechtsaufsicht befasst sind,
5.
Bezirksrätinnen und Bezirksräte eines anderen Bezirks.
2Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.