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BezO
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 100
Erlaß des Widerspruchsbescheids (§ 73 der Verwaltungsgerichtsordnung)
Den Widerspruchsbescheid erläßt in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises der Bezirk.