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AufhRiVbV
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 15.03.2006
§ 2
Nachlass- und Teilungssachen, Europäisches Nachlasszeugnis
(1) Die im Rechtspflegergesetz bestimmten Richtervorbehalte werden aufgehoben, soweit sie folgende Geschäfte betreffen, wenn nicht die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt:
1.
nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG,
2.
nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat,
3.
nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG und
4.
nach § 16 Abs. 2 RPflG.
(2) Soweit bei den Geschäften nach Abs. 1 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.