Inhalt
Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten
(AufhRiVbV)
Vom 15. März 2006
(GVBl. S. 170)
BayRS 315-7-J
Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten (AufhRiVbV) vom 15. März 2006 (GVBl. S. 170, BayRS 315-7-J), die zuletzt durch Verordnung vom 17. August 2015 (GVBl. S. 320) geändert worden ist
Die in § 15 Nrn. 1 und 2 des Rechtspflegergesetzes bestimmten Richtervorbehalte werden insoweit aufgehoben, als sie sich auf folgende Verrichtungen beziehen:
- 1.
-
die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers (§ 1899 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
- 2.
-
die Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs), sofern diese wegen Todes des bisherigen Betreuers erforderlich wird.
(1) Die im Rechtspflegergesetz bestimmten Richtervorbehalte werden aufgehoben, soweit sie folgende Geschäfte betreffen, wenn nicht die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt:
- 1.
-
nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG,
- 2.
-
nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat,
- 3.
-
nach § 16 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 RPflG und
- 4.
-
nach § 16 Abs. 2 RPflG.
(2) Soweit bei den Geschäften nach Abs. 1 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
(2) Dem Richter bleiben zugewiesen:
- 1.
-
am 31. Dezember 2013 anhängige Verfahren in den Fällen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
- 2.
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am 31. August 2015 anhängige Verfahren in den Fällen des § 1a Abs. 1 Nr. 4.
München, den 15. März 2006
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Dr. Beate Merk, Staatsministerin