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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764) BayRS 2032-1-1-F (Art. 1–111)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften (Art. 1–18)
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Teil 2 Grundbezüge (Art. 19–50)
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Teil 3 Nebenbezüge (Art. 51–90)
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Abschnitt 1 Zulagen (Art. 51–57)
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Abschnitt 2 Zuschläge (Art. 58–60b)
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Abschnitt 3 Vergütungen (Art. 61–65)
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Abschnitt 4 Leistungsbezüge (Art. 66–74)
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Abschnitt 5 Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen (Art. 75–81)
Art. 75 Grundlage der Anwärterbezüge
Art. 76 Anwärterbezüge nach Ablegung der Qualifikationsprüfung
Art. 77 Anwärtergrundbetrag
Art. 78 Anwärtersonderzuschläge
Art. 79 Unterrichtsvergütung für Anwärter und Anwärterinnen
Art. 80 Anrechnung auf die Anwärterbezüge
Art. 81 Kürzung der Anwärterbezüge
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Abschnitt 6 Jährliche Sonderzahlung (Art. 82–87)
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Abschnitt 7 Vermögenswirksame Leistungen (Art. 88–90)
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Teil 4 Sonstige Leistungen (Art. 91–99b)
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Teil 5 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Art. 100–101)
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Teil 6 Sonstige Zuständigkeitsregelung (Art. 102)
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Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 103–111)
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Anlage 1 Besoldungsordnungen
Anlage 2 Hinzufügung von Zusätzen zu den Amtsbezeichnungen
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Anlage 3
Anlage 4 Strukturzulage, Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen
Anlage 5 Orts- und Familienzuschlag
Anlage 6 Auslandsbesoldung
Anlage 7 Stellenzulagen
Anlage 8 Sonstige Zulagen
Anlage 9 Mehrarbeitsvergütung
Anlage 10 Anwärtergrundbetrag
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Anlage 11
Inhalt
BayBesG
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 05.08.2010
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Abschnitt 5 Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen
Art. 75 Grundlage der Anwärterbezüge
Art. 76 Anwärterbezüge nach Ablegung der Qualifikationsprüfung
Art. 77 Anwärtergrundbetrag
Art. 78 Anwärtersonderzuschläge
Art. 79 Unterrichtsvergütung für Anwärter und Anwärterinnen
Art. 80 Anrechnung auf die Anwärterbezüge
Art. 81 Kürzung der Anwärterbezüge