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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764) BayRS 2032-1-1-F (Art. 1–111)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften (Art. 1–18)
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Teil 2 Grundbezüge (Art. 19–50)
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Teil 3 Nebenbezüge (Art. 51–90)
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Abschnitt 1 Zulagen (Art. 51–57)
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Abschnitt 2 Zuschläge (Art. 58–60b)
Art. 58 Zuschlag bei Altersteilzeit
Art. 59 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
Art. 60 Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
Art. 60a Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften
Art. 60b Zuschlag zur Gewinnung von Personal für den öffentlichen Gesundheitsdienst
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Abschnitt 3 Vergütungen (Art. 61–65)
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Abschnitt 4 Leistungsbezüge (Art. 66–74)
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Abschnitt 5 Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen (Art. 75–81)
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Abschnitt 6 Jährliche Sonderzahlung (Art. 82–87)
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Abschnitt 7 Vermögenswirksame Leistungen (Art. 88–90)
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Teil 4 Sonstige Leistungen (Art. 91–99b)
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Teil 5 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Art. 100–101)
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Teil 6 Sonstige Zuständigkeitsregelung (Art. 102)
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Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 103–111)
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Anlage 1 Besoldungsordnungen
Anlage 2 Hinzufügung von Zusätzen zu den Amtsbezeichnungen
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Anlage 3
Anlage 4 Strukturzulage, Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen
Anlage 5 Orts- und Familienzuschlag
Anlage 6 Auslandsbesoldung
Anlage 7 Stellenzulagen
Anlage 8 Sonstige Zulagen
Anlage 9 Mehrarbeitsvergütung
Anlage 10 Anwärtergrundbetrag
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Anlage 11
Inhalt
BayBesG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 05.08.2010
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Abschnitt 2 Zuschläge
Art. 58 Zuschlag bei Altersteilzeit
Art. 59 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
Art. 60 Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
Art. 60a Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften
Art. 60b Zuschlag zur Gewinnung von Personal für den öffentlichen Gesundheitsdienst