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BayBesG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 99
Nebenamtsvergütung für Hochschulprofessoren und Hochschulprofessorinnen sowie für Leiter und Leiterinnen von Materialprüfungsämtern
(1) 1Präsidenten und Präsidentinnen einer Hochschule im Beamtenverhältnis, denen nach Art. 31 Abs. 5 Halbsatz 2 BayHIG die Ausübung ihrer bisherigen Rechte als Professoren und Professorinnen in Forschung und Lehre ganz oder teilweise als Nebentätigkeit gestattet ist, erhalten für Lehrveranstaltungen eine Nebenamtsvergütung, deren Höhe durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegt wird; eine Nebenamtsvergütung wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt. 2Art. 14 gilt entsprechend.
(2) 1Für die nebenamtliche Wahrnehmung der Aufgaben der Leitung eines Materialprüfungsamts an einer Universität erhalten die damit betrauten Professoren und Professorinnen 50 v.H. der von dem Materialprüfungsamt erzielten Reineinnahmen, höchstens jedoch 12 300 € jährlich als Nebenamtsvergütung. 2Bei der Ermittlung der Reineinnahmen sind von den Roheinnahmen die mit den Prüfungen und Untersuchungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und ein Pauschbetrag von 10 v.H. der Roheinnahmen für die Benutzung der für Lehre und Forschung vorhandenen Gebäude und Einrichtungen abzusetzen.