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BayWHopfV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 21.11.1956
§ 2
Ersatzvornahme
Wird von einem Pflichtigen die Rodung wilden Hopfens unterlassen und auch innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten Nachfrist nicht vorgenommen, so kann die Gemeinde die Rodung auf Kosten des Pflichtigen durchführen lassen.