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BegPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.08.1986
§ 14
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 15. August 1986 in Kraft.
(2) Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Prüfungsordnung Ausnahmen gewähren, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.