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BayBeauftrG
Text gilt ab: 01.04.2019
Fassung: 25.03.2019
Art. 3a
Änderung des Bayerischen Integrationsgesetzes
Das Bayerische Integrationsgesetz (BayIntG) vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335, BayRS 26-6-I) wird wie folgt geändert:
1.
Art. 15 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
“(1) Die Staatsregierung beruft im Rahmen des Bayerischen Beauftragtengesetzes eine Persönlichkeit zu ihrer Beratung und Unterstützung in Fragen der Integrations-, Asyl- und Migrationspolitik (Bayerischer Integrationsbeauftragter).“
b)
Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2.
2.
Art. 16 wird aufgehoben.
3.
Art. 17 wird Art. 16.
4.
Art. 17a wird aufgehoben.
5.
Die Art. 18 und 19 werden die Art. 17 und 18.