Inhalt

BayBeauftrG
Text gilt ab: 01.04.2019
Fassung: 25.03.2019
Art. 2
Aufgaben
(1) 1Die Beauftragten sind ressortübergreifend tätig. 2Sie
1.
arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgabe mit allen Geschäftsbereichen zusammen,
2.
regen bezogen auf den Gegenstand ihrer Beauftragung geeignete Verbesserungen an,
3.
bearbeiten unbeschadet des Petitionsrechts und der Entscheidungsverantwortung der vollziehenden Stellen die an sie gerichteten Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Verbänden und anderen Organisationen im thematisch einschlägigen Bereich,
4.
sollen zu allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben der Staatsregierung angehört werden, soweit sie im Schwerpunkt thematisch einschlägige Fragen behandeln oder berühren.
(2) 1Jeder Beauftragte unterrichtet den Ministerrat in der Regel alle zwei Jahre, spätestens aber sechs Monate vor dem Ende einer Wahlperiode des Landtags, über die Ergebnisse seiner Tätigkeit. 2Der Ministerrat leitet den Bericht dem Landtag zu.