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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 70
Ausgleichsbetrag
1Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 EStG entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 EStG nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 EStG oder nach § 1 BKGG anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG hat. 2Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der Art. 83 bis 87 nicht als Versorgungsbezug. 3Besteht Anspruch auf mehrere Waisengelder wird der Ausgleichsbetrag nur neben den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.