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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 7
Rückforderung von Versorgungsbezügen
(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) 1Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfänger ihn hätten erkennen müssen. 3Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) § 52 Abs. 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt fort.