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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 48
Nichtgewährung von Unfallfürsorge
(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die Verletzten den Dienstunfall pflichtwidrig vorsätzlich herbeigeführt haben.
(2) 1Haben Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann die Pensionsbehörde die Unfallfürsorge insoweit versagen. 2Die Verletzten sind auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.