Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) Vom 10. November 2007 (GVBl. S. 792) BayRS 2132-1-2-B (§§ 1–17)
Bereich erweitern
Erster Teil Allgemeines (§§ 1–2)
Bereich reduzieren
Zweiter Teil Vorzulegende Bauvorlagen (§§ 3–6)
§ 3 Bauliche Anlagen
§ 4 Werbeanlagen
§ 5 Vorbescheid
§ 6 Beseitigung von Anlagen
Bereich erweitern
Dritter Teil Inhalt der Bauvorlagen (§§ 7–13)
Bereich erweitern
Vierter Teil Abgrabungsplan (§ 14)
Bereich erweitern
Fünfter Teil Bauzustandsanzeigen (§§ 15–16)
Bereich erweitern
Sechster Teil Inkrafttreten, Außerkrafttreten (§ 17)
[Schlussformel]
Anlage 1 Zeichen und Farben für Bauvorlagen (zu § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 4)
Anlage 2 Kriterienkatalog nach § 15 Abs. 3
Inhalt
BauVorlV
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 10.11.2007
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 6
Beseitigung von Anlagen
Vorzulegen sind:
1.
ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Katasterwerk sowie nach Straße und Hausnummer darstellt (§ 7),
2.
in den Fällen des Art. 57 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO die Erklärung des Tragwerksplaners über die Standsicherheit angebauter Gebäude.