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Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung – BauPAV) Vom 20. September 1999 (GVBl. S. 424) BayRS 2132-1-23-B (§§ 1–13)
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Teil 1 Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach Art. 23 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) (§§ 1–6)
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Teil 2 Kennzeichnung der Bauprodukte nach Art. 21 Abs. 2 BayBO (§ 7)
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Teil 3 Besondere Anforderungen an Hersteller bestimmter Bauprodukte und Anwender bestimmter Bauarten nach Art. 22 BayBO (§§ 8–10)
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Teil 4 Überwachung von Tätigkeiten mit bestimmten Bauprodukten und bei bestimmten Bauarten nach Art. 15 Abs. 6 und Art. 22 BayBO (§ 11)
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Teil 5 Bauprodukte und Bauarten mit Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (§ 12)
§ 12 Feststellung der wasserrechtlichen Eignung durch Nachweise nach der BayBO
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Teil 6 Schlussbestimmungen (§ 13)
[Schlussformel]
Inhalt
BauPAV
Text gilt ab: 01.02.2022
Fassung: 20.09.1999
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Teil 5 Bauprodukte und Bauarten mit Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen
§ 12 Feststellung der wasserrechtlichen Eignung durch Nachweise nach der BayBO