Inhalt
(1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 anerkannte Überwachungsstelle überwacht werden:
- 1.
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Der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Außenwandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
- 2.
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das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,
- 3.
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die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
- 4.
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der Einbau von Verpressankern,
- 5.
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das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle und
- 6.
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das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m2.
(2) Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.