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BauPAV
Text gilt ab: 01.02.2022
Fassung: 20.09.1999
§ 12
Feststellung der wasserrechtlichen Eignung durch Nachweise nach der BayBO
(1) 1Für folgende Bauarten und für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Anwendbarkeitsnachweise nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BayBO, Verwendbarkeitsnachweise nach Art. 17 bis 19 und Art. 22 BayBO sowie Übereinstimmungserklärungen nach Art. 21 BayBO zu führen:
1.
Abwasserbehandlungsanlagen:
a)
Kleinkläranlagen, die für einen durchschnittlichen Anfall von Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind,
b)
Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
c)
Fettabscheider,
d)
Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
e)
Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
f)
Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen durchschnittlichen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind,
g)
Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
h)
Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
i)
Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von Chemischreinigungen;
2.
Ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
a)
Auffangwannen und vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
b)
Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,
c)
Behälter,
d)
Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
e)
Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
f)
Sicherheitseinrichtungen.
2 Art. 23 BayBO gilt entsprechend.
(2) 1Abs. 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen. 2Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß Art. 3 Satz 1 BayBO gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.