Inhalt
§ 6
Erlöschen und Widerruf
(1) Die Anerkennung erlischt
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durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
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durch Fristablauf oder
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wenn der Leiter das 70. Lebensjahr vollendet hat.
(2) 1Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
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nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
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der Leiter infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
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die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat.
2Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel des Leiters stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
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ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
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nicht regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch gemäß § 4 Nr. 5 teilnimmt oder
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sich nicht an der Vergleichsuntersuchung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 beteiligt.