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BauPAV
Text gilt ab: 01.02.2022
Fassung: 20.09.1999
§ 3
Antrag und Antragsunterlagen
(1) 1Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. 2Anerkennungsbehörde ist die nach § 9 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen bestimmte Behörde.
(2) Mit der Antragsstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
1.
Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 1 sich die Anerkennung beziehen soll,
2.
Angaben zum Bauprodukt oder zur Bauart, für die eine Anerkennung beantragt wird, wobei auf Technische Baubestimmungen nach Art. 81a BayBO Bezug genommen werden kann,
3.
Angaben zur Person und Qualifikation des Leiters und des Stellvertreters, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,
4.
Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der antragsstellenden natürlichen oder juristischen Person, des Leiters, des Stellvertreters und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern und Anwendern,
5.
Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
6.
Angabe des Geburtsdatums des Leiters und des Stellvertreters,
7.
Angaben zu Unterauftragnehmern,
8.
einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(4) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
(5) 1Die Anerkennungsbehörde entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen. 2Sie kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängern. 3Die Verlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.
(6) Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.