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BauPAV
Text gilt ab: 01.02.2022
Fassung: 20.09.1999
§ 2
Anerkennungsvoraussetzungen
(1) 1Die Prüf-, die Überwachungs- und die Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter). 2Der Leiter und, wenn ein Stellvertreter bestellt ist, der Stellvertreter müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
1.
für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder der Zertifizierung von Bauprodukten oder Bauarten für den jeweiligen Produktbereich,
2.
für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten oder Bauarten für den jeweiligen Produktbereich,
3.
für Zertifizierungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder Bauarten oder vergleichbarer Tätigkeiten für den jeweiligen Produktbereich,
4.
für Überwachungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich,
5.
für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich
nachweisen.
(2) 1Übt der Leiter einer Prüfstelle diese Aufgabe nicht hauptberuflich aus, muss ein hauptberuflicher Stellvertreter bestellt sein. 2Ferner kann verlangt werden, dass neben einem hauptberuflichen Leiter ein hauptberuflicher Stellvertreter und neben einem nicht hauptberuflichen Leiter zwei hauptberufliche Stellvertreter in der Prüfstelle tätig sind, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich ist.
(3) 1Der Leiter der Prüf-, der Überwachungs- und der Zertifizierungsstelle und der Stellvertreter dürfen
1.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben und
2.
durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein.
2Sie müssen
1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
die Gewähr dafür bieten, dass sie neben ihren Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben werden, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten gewährleistet ist.
3Satz 1 gilt auch in Fällen vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.
(4) Die Prüf-, die Überwachungs- und die Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über
1.
die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
2.
schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen sowie
3.
ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.
(5) 1Die Prüf-, die Überwachungs- und die Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere der Leiter und der Stellvertreter, unparteilich sind. 2Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. 3Er unterstützt den Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. 4Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. 5Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.
(6) 1Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. 2Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.