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BauKaV
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.06.2007
§ 9
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken.