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BauKaG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 09.05.2007
Art. 9
Partnerschaftsgesellschaften, Haftungsbeschränkungen
(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften nach § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) findet Art. 8 mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2, 3 Buchst. b bis f und Abs. 5 Anwendung.
(2) Wird für die Deckung der sich aus der Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 abgeschlossen, kann der Anspruch des Auftraggebers wegen fehlerhafter Berufsausübung auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens beschränkt werden
1.
durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme und
2.
durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
(3) 1Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Abs. 4 PartGG) muss die Haftpflichtgefahren decken, die sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 3 ergeben. 2 Art. 8 Abs. 5 Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend. 3Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden. 4Die Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.