Inhalt

BauKaG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.05.2007
Art. 13
Aufgaben der Kammern
(1) 1Aufgabe der Architektenkammer ist es, die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, das barrierefreie Bauen, die Orts- und Stadtplanung sowie die Landschaftspflege zu fördern. 2Aufgabe der Ingenieurekammer-Bau ist es, die Baukultur sowie die Wissenschaft und die Technik des Bauwesens zu fördern. 3Aufgaben beider Kammern sind,
1.
die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren, die Mitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
2.
die berufliche Ausbildung zu fördern und für die berufliche Fort- und Weiterbildung zu sorgen,
3.
die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen und Verzeichnisse zu führen und die danach notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
4.
bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken,
5.
Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen zu unterstützen,
6.
auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung ergeben, hinzuwirken,
7.
bei der Regelung des Sachverständigenwesens mitzuwirken,
8.
die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten und
9.
die während der praktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu bearbeitenden Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen sowie Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten.
(2) 1Die Kammern können Fürsorgeeinrichtungen für ihre Mitglieder und Juniormitglieder und deren Familien schaffen. 2Für Mitglieder und Juniormitglieder, deren Versorgung gesetzlich geregelt ist, darf die Teilnahme hieran nicht zwingend sein.
(3) 1Die Kammern sind berechtigt, sich im Rahmen der Aufgaben nach Abs. 1 an Arbeitsgemeinschaften mit anderen Organisationen zu beteiligen. 2Eine Aufgabenübertragung ist dabei jedoch nicht zulässig.
(4) Beteiligungen der Kammern an Entwicklungsprojekten im Ausland sind in angemessenem Maße zulässig, wenn der Vorstand und die Vertreterversammlung im begründeten Einzelfall einen Zusammenhang mit Aufgaben der Kammer gemäß Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 festgestellt haben.