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BauKaG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.05.2007
Art. 12
Kammern, Mitgliedschaft
(1) 1Die Architektenkammer und die Ingenieurekammer-Bau sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. 2Sie führen ein Dienstsiegel.
(2) 1Die Kammern können Untergliederungen bilden. 2Sie sind zuständige Stellen im Sinn der Richtlinie 2005/36/EG.
(3) 1Der Architektenkammer gehören an
1.
als Mitglieder
a)
die in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen und Architekten, Innen- und Landschaftsarchitektinnen, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie
b)
die in die Stadtplanerliste eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie
2.
als Juniormitglieder die nach Satz 2 in das Verzeichnis für Juniormitglieder eingetragenen Personen.
2In das Verzeichnis für Juniormitglieder ist auf Antrag einzutragen, wer die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 oder Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 erfüllt und eine praktische Tätigkeit nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 oder Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 begonnen hat. 3Für die Versagung und Löschung der Eintragung gilt Art. 7 entsprechend. 4Die Eintragung ist auch zu löschen
1.
mit Eintragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste,
2.
drei Monate nach Abschluss der praktischen Tätigkeit, wenn kein Antrag auf Eintragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste gestellt wurde, oder
3.
vier Jahre und sechs Monate nach Beginn der praktischen Tätigkeit; die Frist kann einmalig auf Antrag in Textform bis zu vier Jahre verlängert werden.
5Die Mitgliedschaft endet durch Löschen der Eintragung.
(4) 1Der Ingenieurekammer-Bau gehören als Pflichtmitglieder alle im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure an, die in die Liste Beratender Ingenieure eingetragen sind. 2Die Mitgliedschaft endet durch Löschen der Eintragung.
(5) 1Der Ingenieurekammer-Bau kann freiwillig als Mitglied beitreten, wer
1.
Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern hat und
2.
a)
in die Liste Beratender Ingenieure eingetragen ist, ohne im Bauwesen tätig zu sein, oder
b)
im Bauwesen tätig ist, ohne in die Liste Beratender Ingenieure eingetragen zu sein, und berechtigt ist, nach den Vorschriften des Bayerischen Ingenieurgesetzes die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen.
2Über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder entscheidet der Vorstand. 3Art. 7 gilt entsprechend.
(6) Die Aufsicht über die Kammern und deren Eintragungsausschüsse führt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.