Inhalt

BauKaG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 09.05.2007
Art. 12
Kammern, Mitgliedschaft
(1) 1Die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. 2Sie führen ein Dienstsiegel.
(2) 1Die Kammern können Untergliederungen bilden. 2Sie sind zuständige Stellen im Sinn der Richtlinie 2005/36/EG.
(3) 1Der Architektenkammer gehören an
1.
in die Architektenliste eingetragene Architektinnen und Architekten, Innen- und Landschaftsarchitektinnen, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie
2.
in die Stadtplanerliste eingetragene Stadtplanerinnen und Stadtplaner.
2Die Mitgliedschaft endet durch Löschen der Eintragung.
(4) 1Der Ingenieurekammer-Bau gehören als Pflichtmitglieder alle im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure an, die in die Liste Beratender Ingenieure eingetragen sind. 2Die Mitgliedschaft endet durch Löschen der Eintragung.
(5) 1Der Ingenieurekammer-Bau kann freiwillig als Mitglied beitreten, wer
1.
Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern hat und
2.
a)
in die Liste Beratender Ingenieure eingetragen ist, ohne im Bauwesen tätig zu sein, oder
b)
im Bauwesen tätig ist, ohne in die Liste Beratender Ingenieure eingetragen zu sein, und berechtigt ist, nach den Vorschriften des Bayerischen Ingenieurgesetzes die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen.
2Über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder entscheidet der Vorstand. 3 Art. 7 gilt entsprechend.
(6) Die Aufsicht über die Kammern und deren Eintragungsausschüsse führt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.